Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
PETEK Reinraumtechnik GmbH · Version 1 · Stand: 23.04.2026
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PETEK Reinraumtechnik GmbH · Wilhelm-Moriell-Str. 10 · 78315 Radolfzell · Deutschland
Telefon: +49 7732 94 55 900 · E-Mail: info@petek-cleanroom.com · Web: www.petek-cleanroom.com
USt-IdNr.: DE354615687 · Registergericht: Amtsgericht Freiburg i.Br., HRB 722201
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der PETEK Reinraumtechnik GmbH („PETEK") und ihren Kunden („Kunde") über die Entwicklung, Herstellung und Lieferung eigener Reinraumprodukte sowie über Planungs-, Montage-, Inbetriebnahme-, Qualifizierungs- und Serviceleistungen einschließlich der Tätigkeit als Generalunternehmer bei Reinraum- und technischen Bauvorhaben.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, PETEK stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn PETEK in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführt.
2. Begriffsbestimmungen und Vertragsgrundlagen
2.1 „Leistungen" umfassen Lieferungen (Waren, Anlagen, Komponenten) sowie Werk-, Montage-, Bau-, Planungs-, Inbetriebnahme-, Qualifizierungs- und Serviceleistungen.
2.2 „Dokumentation" sind insbesondere Pläne, Zeichnungen, Prüfnachweise, Bedien- und Wartungsanleitungen, Checklisten, Mess- und Abnahmeprotokolle, soweit vertraglich geschuldet.
2.3 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot, Auftragsbestätigung, Vertrag, Leistungsbeschreibung, Pflichtenheft/URS/FS/DS sowie etwaigen Nachträgen (Change Requests). Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) Individualvertrag/Anlage, (2) Auftragsbestätigung, (3) Angebot, (4) Leistungsbeschreibung/Pflichtenheft, (5) diese AGB.
2.4 Die VOB/B wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung ausdrücklich in Textform vereinbart und dem Kunden der Text der VOB/B nachweislich zur Verfügung gestellt wurde. Im Übrigen gilt das BGB.
3. Angebote und Vertragsschluss
3.1 Angebote von PETEK sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und Material bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
3.2 Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche oder textförmige Auftragsbestätigung von PETEK oder durch Beginn der Ausführung zustande.
3.3 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform.
4. Leistungsumfang, Reinraum-Spezifika, Leistungsgrenzen
4.1 PETEK schuldet die vertraglich vereinbarte Leistung. Soweit keine Beschaffenheit oder ein bestimmter Erfolg (z. B. Reinraumklassifizierung im Nutzbetrieb) ausdrücklich vereinbart ist, schuldet PETEK eine fachgerechte Ausführung nach den anerkannten Regeln der Technik.
4.2 Reinraum- und GMP/ISO/ECSS-Parameter im Betrieb hängen regelmäßig von Randbedingungen ab (z. B. Nutzung, Belegung, Prozesse, Reinigung, Wartung, Materialfluss). Solche Parameter gelten nur dann als geschuldete Beschaffenheit/Erfolg, wenn (a) ausdrücklich vereinbart und (b) die erforderlichen Randbedingungen vertraglich festgelegt und vom Kunden nachweislich eingehalten werden.
4.3 Bei Generalunternehmerleistungen koordiniert PETEK die vertraglich geschuldeten Gewerke und kann hierfür Nachunternehmer einsetzen. Leistungen Dritter, die der Kunde direkt beauftragt (bauseitige Leistungen), sind nicht Bestandteil des Leistungsumfangs, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1 Der Kunde stellt alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Freigaben und Genehmigungen rechtzeitig zur Verfügung und sorgt für die bauseitigen Voraussetzungen (z. B. Tragfähigkeit, Öffnungen, Medienanschlüsse, Zugänge, Kran-/Hubmittel, Sicherheitsunterweisungen).
5.2 Verzögerungen und Mehrkosten, die aus fehlender/verspäteter Mitwirkung resultieren, gehen zu Lasten des Kunden. PETEK ist berechtigt, entsprechende Termin- und Preisänderungen geltend zu machen.
5.3 Der Kunde hat PETEK auf besondere Anforderungen/Restriktionen (z. B. GMP-Regime, Zutritts- und Hygienevorschriften, Schichtbetrieb, Reinraumbekleidung) vor Ausführungsbeginn hinzuweisen.
6. Leistungsänderungen (Change Requests) / Nachträge
6.1 Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der Textform. PETEK wird die Auswirkungen auf Termine, Vergütung, Schnittstellen und Risiken darstellen.
6.2 Sofern der Kunde Änderungen verlangt oder Umstände bekannt werden, die eine Anpassung erforderlich machen, ist PETEK berechtigt, Mehrkosten und angemessene Terminverschiebungen zu verlangen.
6.3 Bis zur Einigung über einen Change Request ist PETEK berechtigt, die Ausführung der hiervon betroffenen Leistungen auszusetzen, soweit dies erforderlich ist, um Fehlleistungen zu vermeiden.
7. Abnahme, Teilabnahmen, Inbetriebnahme/Qualifizierung
7.1 Abnahmepflicht und Abnahmefähigkeit
Soweit die Leistung werk- oder bauvertraglichen Charakter hat (insb. Montage-/Bauleistungen, Generalunternehmerleistungen, Anlagen-/Reinraumerrichtung), ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, sobald PETEK die Abnahmefähigkeit angezeigt hat („Abnahmeanzeige").
7.2 Abnahmevoraussetzungen / Mitwirkungsabhängigkeiten
Die Abnahme setzt voraus, dass die vom Kunden geschuldeten Mitwirkungen und Vorleistungen rechtzeitig vorliegen, insbesondere bauseitige Voraussetzungen, Medienverfügbarkeit (z. B. Strom, Druckluft, Kälte/Wärme, Wasser, IT), Zugänglichkeit, Sicherheitsfreigaben sowie ggf. behördliche oder GMP-interne Freigaben.
Fehlen Voraussetzungen, verschiebt sich die Abnahme entsprechend; hieraus resultierende Mehrkosten (Wartezeiten, Zusatzanfahrten, Stillstand, Wiederholungsprüfungen) trägt der Kunde.
7.3 Abnahmeverfahren / Protokoll
Die Abnahme erfolgt in einem gemeinsamen Termin durch Funktions- und Sichtprüfung anhand der vertraglich vereinbarten Spezifikation (z. B. Pflichtenheft/Leistungsbeschreibung). Das Ergebnis wird in einem Abnahmeprotokoll dokumentiert.
Wesentliche Mängel berechtigen zur Abnahmeverweigerung.
Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung; sie werden im Protokoll als Restarbeiten/Mängel mit angemessener Frist zur Beseitigung festgehalten.
7.4 Teilabnahmen (Meilensteine)
PETEK ist berechtigt, Teilabnahmen für in sich abgeschlossene Leistungsabschnitte zu verlangen, insbesondere für Lieferung/Einbringung von Komponenten, Montageabschluss einzelner Gewerke/Anlagenteile, FAT/SAT bzw. Funktionsprüfung, Inbetriebnahmebereitschaft sowie Übergabe der Dokumentation.
Mit jeder Teilabnahme gehen Gefahr und Vergütungsfälligkeit für den abgenommenen Teil an den Kunden über; die Verjährung für Mängelansprüche beginnt für den Teilabschnitt mit dessen Teilabnahme.
7.5 Abnahmefiktion
Nimmt der Kunde einen innerhalb angemessener Frist angebotenen Abnahmetermin nicht wahr oder verweigert er die Abnahme ohne Benennung mindestens eines wesentlichen Mangels, gilt die Leistung spätestens 10 Werktage nach Abnahmeanzeige als abgenommen („Abnahmefiktion"), sofern PETEK den Kunden in der Abnahmeanzeige auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn der Kunde die erstellte Leistung oder das erstellte Produkt produktiv nutzt oder Dritte im Auftrag des Kunden nach Übergabe an der Leistung weiterarbeiten, es sei denn, der Kunde rügt zuvor einen wesentlichen Mangel schriftlich.
7.6 Inbetriebnahme und Qualifizierung (IQ/OQ/PQ) – Abgrenzung
Sofern PETEK Inbetriebnahme-, Mess-, Qualifizierungs- oder Validierungsunterstützung schuldet, sind diese Leistungen nur dann Grundlage der Abnahme, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
Ergebnisse, die von Betriebsparametern, Reinraumnutzung, Personal-, Hygiene- oder Prozessdisziplin des Kunden abhängen (z. B. Reinraumklasse im Betrieb, GMP-Compliance im laufenden Betrieb), sind nur geschuldet, soweit ausdrücklich als Beschaffenheit/Erfolg vereinbart und die vom Kunden einzuhaltenden Randbedingungen vertraglich festgelegt sind.
7.7 Dokumentation als Abnahmekriterium
Soweit Dokumentation vertraglich geschuldet ist (z. B. Prüfprotokolle, Bedien- und Wartungsanleitungen), ist die Abnahme nicht wegen fehlender Dokumente zu verweigern, sofern die sichere Inbetriebnahme/Benutzung nicht beeinträchtigt ist. Fehlende Dokumente sind als Restleistung nachzuliefern.
7.8 Nachträge/Änderungen während der Abnahmephase
Änderungswünsche des Kunden nach Abnahmeanzeige sind als Leistungsänderungen zu behandeln; PETEK kann hierfür separate Vergütung und Termin-/Abnahmeverschiebung verlangen.
7.9 Generalunternehmer-Leistungen (Bau-/GU)
Bei Generalunternehmerleistungen umfasst die Abnahme die Gesamtfunktionalität der beauftragten Leistungen. Die Abnahme kann abschnittsweise erfolgen (z. B. Gewerke-/Bauabschnittsabnahmen). Abnahmen durch Behörden oder Zertifizierer sind nicht automatisch Bestandteil der PETEK-Abnahme, außer dies ist ausdrücklich vereinbart.
8. Preise, Vergütung, Abschläge
8.1 Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich Verpackungs-, Transport-, Zoll-, Versicherungs- und sonstiger Nebenkosten, soweit nicht anders vereinbart.
8.2 Bei Projekten mit längerer Laufzeit oder Materialpreisrisiken (z. B. Rohstoffe, Stahl, Elektronik, Filtermedien) ist PETEK berechtigt, Preisänderungen gemäß vertraglicher Preisgleitklausel oder – sofern vereinbart – nach tatsächlichem Aufwand nachzuweisen.
8.3 PETEK ist berechtigt, Abschlagsrechnungen entsprechend Leistungsfortschritt zu stellen (insbesondere nach Teilabnahmen/Meilensteinen).
8.4 Sofern die Voraussetzungen des § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) vorliegen, geht die Steuerschuldnerschaft für die Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger über (Reverse-Charge-Verfahren). In diesen Fällen stellt PETEK die Leistungen ohne Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnung. Der Kunde ist verpflichtet, die Umsatzsteuer ordnungsgemäß selbst anzumelden und an das zuständige Finanzamt abzuführen.
8.5 Im Falle von höherer Gewalt (zum Beispiel Kriege, Pandemien, Hyperinflationen) ist PETEK berechtigt, Preisanpassungen durchzuführen. Sollte dieser Fall eintreten, wird PETEK den Kunden rechtzeitig informieren.
9. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
9.1 Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
9.2 Gerät der Kunde in Verzug, ist PETEK berechtigt, Verzugszinsen nach § 288 BGB sowie pauschale Verzugskosten geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
9.3 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
9.4 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von PETEK durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, kann PETEK weitere Leistungen von Vorauszahlung oder geeigneten Sicherheiten abhängig machen und – nach fruchtlosem Fristablauf – vom Vertrag zurücktreten.
10. Termine, Liefer- und Leistungsfristen
10.1 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Im Übrigen handelt es sich um Plantermine.
10.2 Fristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, Lieferkettenstörungen, Streik, behördlichen Maßnahmen oder sonstigen von PETEK nicht zu vertretenden Umständen.
10.3 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit dem Kunden zumutbar. Sie gelten als selbständige Leistungen und können gesondert berechnet werden.
11. Lieferung, Gefahrübergang, Verpackung, Transport
11.1 Soweit nicht anders vereinbart, liefert PETEK frei Frachtführer (Incoterms® 2020 FCA). Versand und Transport erfolgen auf Kosten und Gefahr des Kunden.
11.2 Bei Montage-/Bauleistungen geht die Gefahr mit (Teil-)Abnahme auf den Kunden über. Bei reinen Lieferungen geht die Gefahr mit Übergabe an den Spediteur/Frachtführer über.
11.3 Transport- und Lieferverpackungen werden nur nach gesonderter Vereinbarung zurückgenommen. Der Kunde hat die Entsorgung nach den gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen.
12. Mängelrechte / Gewährleistung
12.1 Anwendungsbereich, Rangfolge
Für Lieferungen (Kauf-/Werklieferung) und Werk-/Bauleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit nachfolgend nicht wirksam abweichend geregelt.
Maßgeblich ist die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit (z. B. Leistungsbeschreibung/Pflichtenheft). Öffentliche Äußerungen/Werbeaussagen begründen nur dann eine Beschaffenheit, wenn sie ausdrücklich Vertragsbestandteil wurden.
12.2 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (B2B)
Der Kunde hat Lieferungen/Leistungen unverzüglich zu untersuchen und Mängel schriftlich zu rügen: (a) Mängel an der Verpackung sind vor Auspacken der Ware zu dokumentieren und unverzüglich zu melden; (b) Offensichtliche Mängel an der Ware müssen innerhalb von 2 Werktagen ab Lieferung/Leistung bzw. (Teil-)Abnahme gemeldet werden; (c) Verdeckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdeckung gemeldet werden.
Unterbleibt eine fristgerechte Rüge, gelten Lieferungen/Leistungen als genehmigt; § 377 HGB bleibt unberührt.
12.3 Abnahme als maßgeblicher Zeitpunkt
Bei werk-/bauvertraglichen Leistungen beginnt die Verjährung für Mängelansprüche mit (Teil-)Abnahme gemäß Abschnitt 7. Für Teilleistungen, die teilabgenommen wurden, beginnt die Verjährung für den teilabgenommenen Abschnitt mit dessen Teilabnahme.
12.4 Nacherfüllung – Vorrang und Modalitäten
Bei berechtigten Mängeln ist PETEK zunächst zur Nacherfüllung berechtigt (Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl von PETEK). Der Kunde hat PETEK hierzu angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben sowie Zugang zum Objekt/Anlage/Reinraum zu verschaffen. Aus- und Einbau-/Montagekosten werden von PETEK nur im gesetzlich zwingenden Umfang getragen und nur, soweit der Mangel von PETEK zu vertreten ist.
12.5 Sekundärrechte
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar oder von PETEK endgültig verweigert, kann der Kunde – unter den gesetzlichen Voraussetzungen – mindern oder vom Vertrag hinsichtlich des mangelhaften Teils zurücktreten. Schadensersatz und Aufwendungsersatz sind nur nach Maßgabe von Abschnitt 13 (Haftung) möglich.
12.6 Ausschlüsse / nicht von PETEK zu vertretende Ursachen (reinraumtypisch)
Mängelansprüche bestehen nicht bei Ursachen, die nicht im Verantwortungsbereich von PETEK liegen, insbesondere bei (a) normalem Verschleiß/Verbrauch (z. B. Filtermedien, Dichtungen, Sensor-Fühlerdrift, Leuchtmittel), (b) fehlender/abweichender Wartung oder unterlassenen Filterwechseln, (c) unsachgemäßem Betrieb/Bedienfehlern/nicht freigegebenen Parameteränderungen, (d) Kontamination/Partikeleintrag durch Betrieb, Personal, Materialfluss, Prozesse oder Dritte, (e) bauseitigen Mängeln/Medienqualität/Undichtigkeiten im Bestand oder Schnittstellen anderer Gewerke, (f) Änderungen/Eingriffen durch den Kunden oder Dritte ohne schriftliche Freigabe von PETEK.
Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde nicht nachweist, dass die vereinbarten Randbedingungen eingehalten wurden, soweit diese Voraussetzung für die geschuldete Funktion/Parameter sind.
12.7 Mitwirkungspflichten als Voraussetzung der Mängelrechte
Soweit die Leistung von Mitwirkungen/Vorleistungen des Kunden abhängt, setzen Mängelrechte voraus, dass der Kunde diese Mitwirkungen vollständig, richtig und rechtzeitig erbracht hat.
12.8 Software/Daten/Monitoring (falls Bestandteil)
Soweit Software, Regelungs-/Monitoringfunktionen oder Dokumentationssysteme geliefert werden, gilt ein Mangel nur dann als gegeben, wenn die Abweichung reproduzierbar ist und unter den vereinbarten Betriebsbedingungen auftritt. Der Kunde hat PETEK die zur Analyse erforderlichen Logs/Fehlerbeschreibungen bereitzustellen, soweit datenschutzrechtlich zulässig.
Die Programme zur Anlagensteuerung sind geistiges Eigentum der Firma PETEK.
12.9 Nachunternehmer (GU-Konstellation)
Soweit PETEK Nachunternehmer einsetzt, bleibt PETEK Ansprechpartner für Mängelrechte des Kunden. Der Kunde ist nicht berechtigt, Mängelansprüche direkt gegen Nachunternehmer von PETEK geltend zu machen, sofern zwingendes Recht dem nicht entgegensteht.
12.10 Verjährungsfristen
(a) Für Lieferungen/Leistungen, die nicht Bauwerksleistungen sind, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche – soweit gesetzlich zulässig – 12 Monate ab Lieferung bzw. (Teil-)Abnahme.
(b) Für Bauwerksleistungen und Leistungen, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung eines Bauwerks besteht, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Ansprüche nach Abschnitt 13.1 bleiben unberührt.
13. Haftung
13.1 Grundsatz
PETEK haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen (z. B. Produkthaftungsgesetz) in Höhe der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Versicherungssumme.
13.2 Kardinalpflichten / einfache Fahrlässigkeit
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet PETEK nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
13.3 Haftungsobergrenze (Cap)
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von PETEK – gleich aus welchem Rechtsgrund – der Höhe nach insgesamt begrenzt auf 100 % der Netto-Auftragssumme des betroffenen Vertrags/Teilauftrags. Bei mehreren Schadensereignissen gilt die Haftungsobergrenze insgesamt.
13.4 Ausschluss indirekter Schäden / Betriebsunterbrechung
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen, insbesondere entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Auftragsverlust, Datenverlust, Reinraum-/Produktkontamination, Rückrufkosten sowie Kosten aus Stillstand- oder Umrüstzeiten.
13.5 Reinraum- und GMP-spezifische Randbedingungen
Ansprüche wegen Nichterreichens von Reinraumparametern im Betrieb bestehen nur, wenn die Parameter ausdrücklich als geschuldete Beschaffenheit/Erfolg vereinbart sind und die hierfür erforderlichen Randbedingungen vertraglich festgelegt sind und vom Kunden nachweislich eingehalten werden. Im Übrigen schuldet PETEK die Ausführung nach den anerkannten Regeln der Technik und die vertraglich vereinbarten Prüf-/Übergabeprotokolle.
13.6 Mitverschulden / Obliegenheiten
Bei Mitverschulden des Kunden (insbesondere fehlende/verspätete Mitwirkung, nicht freigegebene Änderungen, unsachgemäßer Betrieb, Nichtbeachtung von Bedien-/Wartungshinweisen, Eingriffe Dritter) reduziert sich die Haftung von PETEK entsprechend. Der Kunde hat Schäden unverzüglich anzuzeigen und angemessene Datensicherungen vorzunehmen.
13.7 Verjährung von Schadensersatzansprüchen
Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren, soweit gesetzlich zulässig, in 12 Monaten ab Abnahme bzw. – soweit keine Abnahme vorgesehen ist – ab Leistungserbringung; dies gilt nicht für Ansprüche nach 13.1.
13.8 Optionale Projektklausel – Cap 50 % (Export/Großprojekt)
Optional/Projektbezogen kann im Angebot/Vertrag abweichend vereinbart werden: Die Haftung von PETEK ist insgesamt auf 50 % der Netto-Auftragssumme des betroffenen Vertrags/Teilauftrags begrenzt.
14. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten
14.1 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von PETEK (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
14.2 Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und weiterveräußern; Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes an PETEK ab. PETEK nimmt die Abtretung an.
14.3 Bei Zahlungsverzug oder Gefährdung der Forderungen ist PETEK berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und/oder die Abtretung offenzulegen. Der Kunde hat PETEK den Zugriff Dritter unverzüglich anzuzeigen.
14.4 Projektbezogene Sicherheiten (z. B. Bürgschaften, Sicherungsübereignung, Bankgarantien) werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestellt bzw. entgegengenommen.
15. Schutzrechte, Unterlagen, Nutzungsrechte
15.1 An Zeichnungen, Plänen, Konzepten, Kalkulationen, Software und sonstigen Unterlagen behält PETEK alle Rechte. Sie dürfen ohne Zustimmung von PETEK weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht noch zu anderen als den vertraglichen Zwecken genutzt werden.
15.2 Sofern der Kunde PETEK Unterlagen oder Schutzrechte bereitstellt, versichert der Kunde, hierzu berechtigt zu sein, und stellt PETEK von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer rechtswidrigen Nutzung resultieren.
16. Vertraulichkeit, Datenschutz, Compliance
16.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nur zur Vertragsdurchführung zu verwenden. Dies gilt auch nach Vertragsende.
16.2 Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, erfolgt dies im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzvorschriften (insbesondere DSGVO). Sofern erforderlich, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
16.3 Der Kunde stellt sicher, dass PETEK und von PETEK eingesetzte Nachunternehmer die jeweils geltenden Arbeitsschutz-, Sicherheits- und Zutrittsregeln am Einsatzort einhalten können; der Kunde informiert PETEK rechtzeitig über entsprechende Vorgaben.
16.4 PETEK ist berechtigt, bei der Erbringung seiner Leistungen KI-gestützte Software und Systeme einzusetzen, insbesondere zur Unterstützung bei der Angebotserstellung, Dokumentation, Kommunikation und Wartungsplanung. Der Einsatz erfolgt unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO. Personenbezogene Daten des Kunden werden nur in dem Umfang verarbeitet, der zur Leistungserbringung erforderlich ist. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, sofern dies vertraglich vereinbart oder gesetzlich zulässig ist. Die fachliche und rechtliche Verantwortung für alle erbrachten Leistungen und erstellten Dokumente verbleibt uneingeschränkt bei PETEK.
17. Kündigung / Vertragsbeendigung
17.1 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (a) der Kunde fällige Zahlungen trotz Mahnung und Fristsetzung nicht leistet, (b) der Kunde wesentliche Mitwirkungspflichten nachhaltig verletzt oder (c) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird.
17.2 Kündigt der Kunde einen werk-/bauvertraglichen Vertrag, kann PETEK die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen abrechnen. Darüber hinaus kann PETEK die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen, soweit gesetzlich zulässig (insb. § 648 BGB).
17.3 Kündigt PETEK aus wichtigem Grund, kann PETEK die bis dahin erbrachten Leistungen abrechnen und Ersatz der durch die Kündigung verursachten Mehrkosten verlangen, soweit gesetzlich zulässig.
18. Höhere Gewalt
18.1 Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Pandemie, Krieg, behördliche Maßnahmen, Streik, Ausfall kritischer Lieferketten), die PETEK nicht zu vertreten hat, entbinden PETEK für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von den Leistungspflichten. Termine verlängern sich angemessen.
18.2 PETEK wird den Kunden über Beginn und Ende derartiger Ereignisse sowie über die voraussichtlichen Auswirkungen in angemessener Frist informieren.
19. Schlussbestimmungen
19.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit gesetzlich zulässig.
19.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit zulässig – der Sitz von PETEK.
19.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel.
19.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. PETEK wird die unwirksame/undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
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Version 1 · Stand: 23.04.2026 · PDF, ca. 308 KB